Erpressung und Bedrohung

Tatbestände der Erpressung und Bedrohung

Erpressung ( § 252 StGB )

 

Wegen Erpressung macht sich ein Täter dann strafbar, wenn er einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt. Hierbei muss der Täter in Bereicherungsabsicht handeln.

 

Bei der Bedrohung ( § 241 StGB ) hingegen liegt vor, wenn der Täter das Opfer oder eine dem Opfer nahestehende Person vorsätzlich mit einer rechtswidrigen Straftat bedroht. Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich ernst gemeint hat.

 

Von erheblicher strafrechtlicher Relevanz sind die Straftatbestände der Erpressung und der Bedrohung im Wirtschaftsbereich. Auch wenn vielleicht nicht sofort ein Bezug zur Wirtschaftskriminalität erkannt wird, gibt es meist unmittelbare Hinweise.

Nicht selten kommt es vor, dass ehemalige Mitarbeiter eines Betriebs nach der Kündigung aus Rache den ehemaligen Arbeitgeber und dessen Familie bedrohen. Dies ist leider kein Drehbuch für Kriminalfilme, sondern traurige Realität.

Fallbeipiel Schutzgelderpressung

Verdeutlichen soll dies ein Fall aus dem Gastronomiebereich, welcher die Detektei MAAN vor kurzem beschäftigte:

Ein Restaurantbesitzer verspürte in der letzten Zeit ein ungutes Gefühl, da er in der Nähe seines Restaurants und seiner Privatadresse zwielichtige Gestalten wahrnahm. Die Polizei konnte noch keine Präventivmaßnahmen ergreifen, das nicht bewiesen war das Gefahr für den Restaurantbesitzer, seine Mitarbeiter und für seine Familie bestand. Unsere Detektive observierten ab sofort beide Adressen, sie konnten die Männer sogar im Garten des Gastronomen sichten. Am selben Tag berichtete der Wirt, dass es durch die Zielpersonen zu einer Schutzgelderpressung kam. Da zwischenzeitlich die Identität der Erpresser durch unsere Detektei festgestellt wurde, konnte ein Strafantrag gestellt werden.

Wenn auch sie Opfer von erpresserischen oder bedrohenden Handlungen geworden sind und die Ermittlungsbehörden wegen geringen Anhaltspunkten noch nicht tätig werden konnten, so ist das Einschalten unserer Detektei sinnvoll. Wir ermitteln die fehlenden Informationen, die zum Stellen eines Strafantrags benötigt werden.