Effektive Überwachung von krankgeschriebenen Mitarbeitern - Schutz vor Lohnfortzahlungsbetrug!

Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug

Wenn die Krankschreibung Zweifel aufwirft

Nicht jede Erkrankung ist für den Arbeitgeber klar und nachvollziehbar. Auch, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert besitzt, ist dieser nicht uneingeschränkt. Unter bestimmten Voraussetzungen können konkrete Tatsachen einen Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründen. 

So kann zum Beispiel eine auffällige zeitliche Nähe zwischen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung, einer abgelehnten Urlaubsanfrage oder einer angekündigten Kündigung und einer anschließenden Krankschreibung, einen Anlass darstellen, an der Rechtmäßigkeit der Krankschreibung zu zweifeln. Auch widersprüchliche Angaben oder konkrete Hinweise auf eine anderweitige berufliche Tätigkeit während der Krankheitsphase können Grund für Ermittlungen sein.

Unsere Aufgabe als Detektei ist es sodann, konkrete Hinweise beziehungsweise Beweise für einen möglichen Missbrauch der Entgeltfortzahlung zu erbringen. Möglich ist auch die Verifizierung der tatsächlichen Erkrankung.

 

 

Nebentätigkeit und genesungswidriges Verhalten während der Krankschreibung

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Fälle, in denen Mitarbeiter während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit einer weiteren beruflichen oder selbständigen Tätigkeit nachgehen. Hierzu gehören unter anderem handwerkliche Handarbeiten an Dritte, die Mitarbeit in anderen Unternehmen oder gar die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. 

In der Krankheitsphase ist der Mitarbeiter dazu verpflichtet, sich nicht genesungswidrig zu verhalten. Er darf also keine Tätigkeiten ausführen, die seine Heilung beeinträchtigen können. Dies kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Mitarbeiter körperlich anstrengende Aktivitäten ausführt, obwohl er sich schonen sollte und dies die Genesung gefährdet.

Auch berufliche Tätigkeiten, die den Eindruck erwecken, dass die dargelegte Arbeitsunfähigkeit nicht besteht, kann im Einzelfall Anlass für eine Überprüfung sein.

Für den Arbeitgeber ist dabei nicht allein die Frage relevant, ob ein Mitarbeiter während seiner Krankheitsphase aktiv ist. Vielmehr zielt es darauf ab, ob konkrete Umstände auf einen Missbrauch der Entgeltfortzahlung oder eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung hinweisen.

Wann ist die Überwachung eines krankgeschriebenen Mitarbeiters zulässig

Die Beauftragung einer Detektei setzt im Falle einer geplanten Überprüfung eines arbeitsunfähigen Mitarbeiters eine sorgfältige Abwägung voraus. Ein reines Misstrauen oder eine Vermutung ins Blaue hinein reicht für Überwachung des betroffenen Arbeitnehmers nicht aus.

Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die begründetete Zweifel an der ärztlichen Bescheinigung hervorrufen. Außerdem muss ein milderes Mittel für das Unternehmen vorliegen, um die Umstände zu klären. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2024 (Az. 8 AZR 225/23) klar verdeutlicht:

Eine Überwachung durch eine Detektei kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit erschüttert ist und eine Untersuchung durch den medizinischen Dienst nicht möglich ist oder keine objektive Klärung erwarten lässt. Zudem muss die Observation erforderlich und verhältnismäßig sein.

 

 

 

Wie eine Detektei bei einem konkreten Verdacht unterstützen kann

Liegen konkrete Verdachtsmomente vor und ist eine rechtlich zulässige Überprüfung möglich, kann eine profesionelle Detektei den Arbeitnehmer bei der Aufklärung unterstützen.

Im Rahmen einer gezielten und verhältnismäßigen Observation können zum Beispiel öffentlich wahrnehmbare Aktivitäten des betroffenen Mitarbeiter rechtsicher dokumentiert werden. Hierzu zählen etwa die Ausübung einer beruflichen Nebentätigkeit, körperlich belastende Tätigkeiten oder andere relevante Verhaltensweisen.

Die ermittelten Erkenntnisse können dem Arbeitgeber als Grundlage für eine weitere arbeitsrechtliche Bewertung dienen.

Die Überwachung eines krankgeschriebenen Mitarbeiters ist ein sensibles Ermittlungsfeld, welches eine fundierte Sachverhaltsaufklärung unter Berücksichtigung des Datenschutzes und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter erfordert.

Wir als professionelle Detektei prüfen daher zunächst die vorliegenden Verdachtsmomente und die rechtlichen Rahmenbedingungen. Dies dient als Grundlage zur Beurteilung der angestrebten Ermittlungen. Unser Ziel ist es, unseren Kunden eine objektive und nachvollziehbare Sachverhaltsaufklärung zu bieten, die als fundierte Grundlage für arbeitsrechtliche Maßnahmen dient.

Gewissheit statt Verdacht

Unsere Detektei ist bundesweit und international für unsere Kunden tätig. Mit mittlerweile über 30 Jahre Erfahrung im Detektivgewerbe und fundierter juristischer und kaufmännischer Ausbildung stehen wir unseren Klienten hilfreich zur Seite. Zu unseren Stammkunden zählen einige namhafte Unternehmen sowie mittelständische Firmen und Selbständige.

Zudem sind wir Mitglied im BUDEG, der Bundesverband der Detektiv- und Ermittlungsbranche und in der WAD, dem weltweiten Berufsveband für Detektive.

Kostenfreies Erstgespräch

Lassen Sie sich unverbindlich beraten!